Nicht einmal in den Punkten, in denen sich die offizielle Coronapolitik und die Massnahmenkritiker einig sind, gilt der gesunde Menschenverstand. Es ist für alle Seiten längst erwiesen, dass die Covid-19-Impfung nicht vor der Übertragung schützt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hält eine Impfpflicht des Pflegepersonals zum «Schutz von Vulnerablen» dennoch für völlig richtig.
Gegen die Impfpflicht in Pflege- und Gesundheitsberufen in Deutschland wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese nun abgelehnt. Die Begründung: Die Verfassung schütze die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen, denn es gehe um «den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen».
Wir haben ein Problem. Der Rechtsspruch stimmt nicht mit den Fakten überein. Da eine Impfung die Übertragung des Virus an einen andern nicht verhindert, wird damit niemand vor einer Infektion geschützt. Der «legitime Zweck» wird nicht erfüllt und kann damit nicht als Begründung dienen.
Man könnte an dieser Stelle auch gern darüber streiten, ob die Impfung überhaupt wenigstens das schafft, was nach wie vor behauptet wird: Den Schutz vor schweren Verläufen. Auch dafür gibt es kaum Indizien. Hier können wir das aber auslassen. Denn dass die Impfung nicht vor Ansteckung anderer schützt, das gibt selbst die Impffraktion inzwischen zu. Muss sie auch, anders wäre es nicht zu erklären, dass das Virus in Ländern mit überirdischer Impfquote munter verbreitet wird.
Und dennoch geht das Bundesverfassungsgericht hin und sagt sinn gemäss: «Das Pflegepersonal muss mit einer Impfpflicht leben, weil diese Verletzliche schützt.»
Aber das tut sie nicht. Sie tut es einfach nicht. Sandro Brotz würde sagen: «Punkt. Ausrufezeichen!»
Das Gericht ist natürlich kein medizinisches Gremium. Es hatte nur zu beurteilen, ob die Impfpflicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist. Die Richter sagen, das sei sie. Dafür aber müssen sie eben doch eine medizinische Argumentation vorbringen, nämlich die, dass der Impfstoff den angestrebten gesundheitlichen Effekt erzielt. Weil das erwiesenermassen nicht der Fall ist, ist die Ablehnung der Beschwerde schlicht nicht nachvollziehbar und die Begründung ein schlechter Witz. Das merkt jeder mit minimaler Schulbildung, aber nicht die Leute mit einem juristischen Studium.
Das Bundesverfassungsgericht lässt dann noch durchblicken, das Urteil sei nicht zuletzt nach dem Ausschlussprinzip ergangen. Es gebe «keine weniger einschneidenden Massnahmen zur Erreichung des Schutzziels», die gleich wirksam seien, also bleibt nur die Impfpflicht. – Obwohl die Impfung in diesem Punkt rein gar nicht wirksam ist. Sie dient der «Erreichung des Schutzziels nicht». Punkt. Ausrufezeichen!
Dazu gerne mal wieder einer meiner berühmt-berüchtigten Vergleiche. Das ist, als hätten Sie einen Kaffeefleck auf dem Teppich, und zur Beseitigung stehen Ihnen nur ein Hammer, ein Verlängerungskabel und eine Fertigpizza zur Verfügung. Ein Gericht urteilt nun, Sie müssten den Hammer nehmen. Damit lässt sich der Fleck zwar nicht beseitigen, aber mit den anderen Dingen auch nicht. Also wird der Hammer kurzerhand als «wirksam» definiert.
Dass Gerichtsurteile oft nichts mit dem gesunden Menschenverstand zu tun haben, ist nicht neu. Aber in aller Regel ist das nicht die Schuld des Gerichts, sondern des Gesetzgebers, der die Regeln gemacht hat. In diesem Fall lässt sich aber klar sagen: Die deutschen Bundesverfassungsrichter schützen eine Pflicht für einen Berufsstand, die in keiner Weise erfüllt, was sie sollte. Und das ist ganz einfach unhaltbar.